Amtsangemessene Besch�ftigung in Organisationen ohne �berkommene �mterstruktur
Die Frage der Amtsangemessenheit der Besch�ftigung eines Beamten / einer Beamtin war f�r etwa zwei Jahrzehnte im Zusammenhang mit der Privatisierung von Postnachfolgeunternehmen und Bahn relevant und teils auch juristisch interessant. Inzwischen haben sich die Wogen gegl�ttet und die Juristrei hat sich anderen Fragen zugewendet.
Auch uns interessiert diese Problematik nicht mehr, so dass wir Mandate nicht mehr annehmen.
Nach wie vor gilt:
Der Beamte (m/w/d) hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Besch�ftigung.
Dieser Grundsatz geh�rt zu den zentralen Rechtspositionen des Berufsbeamten.
Das System, wie es fr�her �berkommen war, hat aber unter anderem bei der Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen Br�che bekommen. Es gibt dort n�mlich faktisch nicht mehr eine �mterstruktur, es l�sst sich nicht mehr jedem Beamten eine Planstelle zuweisen.
Hier befindet sich das Recht im Wandel und die Einzelheiten sind umstritten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt sehr weit den rechtlichen Vorstellungen der Telekom, die sich nat�rlich von den Fesseln des Beamtenrechts befreien m�chte - um es ein wenig polemisch zu formulieren.
Tats�chlich stell(t)en sich in diesem Bereich schwierige juristische Fragen, die inzwischen jedoch weitgehend abgearbeitet sein d�rften, so dass es dann vorwiegend darum geht, wie die Umst�nde des Einzelfalles zu bewerten sind.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof M�nchen, Beschluss vom 05.04.11 - 6 ZB
10.435 -
Das Verwaltungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Anspruch des Kl�gers auf amtsangemessene Besch�ftigung bejaht und den Dienstherrn verpflichtet, �ber die Besch�ftigung des Kl�gers neu zu entscheiden.
Die DTAG m�sse den Beamten nach dem gem�� � 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren � 28 Abs. 1 Satz 1 BBG von Vivento �wegversetzen� und unter Ber�cksichtigung seiner privaten Belange zu einer Organisationseinheit �hinversetzen�, bei der er besch�ftigt werden solle. Das dienstliche Bed�rfnis f�r eine solche �Versetzung� sei gegeben, wenn sichergestellt sei, dass dem Beamten in dieser Organisationseinheit ein amtsangemessener T�tigkeitsbereich �bertragen werde (vgl. BVerwG vom 18.09.08 Az. 2 C 126.07 BVerwGE 132, 40, 45). Der verfassungsrechtliche Anspruch des Kl�gers auf amtsangemessene Besch�ftigung k�nne nach dem Ermessen der Beklagten entweder � wie vom Kl�ger beantragt � durch die �bertragung eines dem Status angemessenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes oder durch eine auf � 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG gest�tzte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden T�tigkeit erf�llt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift erf�llt seien. In Anbetracht des vom Kl�ger gestellten Klageantrags komme hier nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht.
[Anmerkung: mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts war der Kl�ger nicht zufrieden, weil dem Dienstherrn nur aufgegeben wurde, neu zu entscheiden und entweder eine Versetzung oder eine Zuweisung zu verf�gen.
Der Verwaltungsgerichtshof h�lt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber f�r richtig.]
Die vom Kl�ger hiergegen erhobenen R�gen greifen nicht durch.
Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der DTAG gibt es n�mlich keine �mterstruktur, wie sie � 18 BBesG f�r Beh�rden vorsieht. Daher m�ssen die in � 18 BBesG verwendeten Begriffe der �mter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden (vgl. BVerwG vom 26.03.09 BVerwGE 133, 297 ff.). Diese Aufgabe leistet � 8 PostPersRG. Danach findet � 18 BBesG mit der Ma�gabe Anwendung, dass gleichwertige T�tigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgem��e Funktionen gelten.
Der Anspruch auf amtsangemessene Besch�ftigung umfasst daher die auf Dauer angelegte �bertragung einer gleichwertigen T�tigkeit i. S. von � 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der DTAG oder � unter den Voraussetzungen des � 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG � bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten �bertragenen T�tigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den T�tigkeitsbereichen bei der fr�heren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Ma�stab gleichwertige T�tigkeit ist eine amtsangemessene Besch�ftigung i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG (BayVGH vom 29.03.11 Az. 6 CS 11.266).
Vor diesem Hintergrund ist der Besch�ftigungsanspruch eines bei der DTAG besch�ftigten Beamten bei einer Zuweisung nach � 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG erf�llt, wenn ihm eine nach diesem Ma�stab gleichwertige T�tigkeit zugewiesen wird, also eine T�tigkeit, die dem Amt (nur) entspricht, aber kein Amt im Sinn von �ffentlich-rechtlicher Organisation von Amtsaufgaben ist.
Das Verwaltungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Anspruch des Kl�gers auf amtsangemessene Besch�ftigung bejaht und den Dienstherrn verpflichtet, �ber die Besch�ftigung des Kl�gers neu zu entscheiden.
Die DTAG m�sse den Beamten nach dem gem�� � 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren � 28 Abs. 1 Satz 1 BBG von Vivento �wegversetzen� und unter Ber�cksichtigung seiner privaten Belange zu einer Organisationseinheit �hinversetzen�, bei der er besch�ftigt werden solle. Das dienstliche Bed�rfnis f�r eine solche �Versetzung� sei gegeben, wenn sichergestellt sei, dass dem Beamten in dieser Organisationseinheit ein amtsangemessener T�tigkeitsbereich �bertragen werde (vgl. BVerwG vom 18.09.08 Az. 2 C 126.07 BVerwGE 132, 40, 45). Der verfassungsrechtliche Anspruch des Kl�gers auf amtsangemessene Besch�ftigung k�nne nach dem Ermessen der Beklagten entweder � wie vom Kl�ger beantragt � durch die �bertragung eines dem Status angemessenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes oder durch eine auf � 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG gest�tzte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden T�tigkeit erf�llt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift erf�llt seien. In Anbetracht des vom Kl�ger gestellten Klageantrags komme hier nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht.
[Anmerkung: mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts war der Kl�ger nicht zufrieden, weil dem Dienstherrn nur aufgegeben wurde, neu zu entscheiden und entweder eine Versetzung oder eine Zuweisung zu verf�gen.
Der Verwaltungsgerichtshof h�lt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber f�r richtig.]
Die vom Kl�ger hiergegen erhobenen R�gen greifen nicht durch.
Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der DTAG gibt es n�mlich keine �mterstruktur, wie sie � 18 BBesG f�r Beh�rden vorsieht. Daher m�ssen die in � 18 BBesG verwendeten Begriffe der �mter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden (vgl. BVerwG vom 26.03.09 BVerwGE 133, 297 ff.). Diese Aufgabe leistet � 8 PostPersRG. Danach findet � 18 BBesG mit der Ma�gabe Anwendung, dass gleichwertige T�tigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgem��e Funktionen gelten.
Der Anspruch auf amtsangemessene Besch�ftigung umfasst daher die auf Dauer angelegte �bertragung einer gleichwertigen T�tigkeit i. S. von � 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der DTAG oder � unter den Voraussetzungen des � 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG � bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten �bertragenen T�tigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den T�tigkeitsbereichen bei der fr�heren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Ma�stab gleichwertige T�tigkeit ist eine amtsangemessene Besch�ftigung i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG (BayVGH vom 29.03.11 Az. 6 CS 11.266).
Vor diesem Hintergrund ist der Besch�ftigungsanspruch eines bei der DTAG besch�ftigten Beamten bei einer Zuweisung nach � 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG erf�llt, wenn ihm eine nach diesem Ma�stab gleichwertige T�tigkeit zugewiesen wird, also eine T�tigkeit, die dem Amt (nur) entspricht, aber kein Amt im Sinn von �ffentlich-rechtlicher Organisation von Amtsaufgaben ist.
Es gab in den vergangenen Jahren unter Beamten der Telekom eine verbreitete Neigung, die L�sung der beruflichen Probleme darin zu sehen, einen "Antrag auf amtsangemessene Besch�ftigung" zu stellen.
Mit dem Begriff des "funktionellen Amtes" wurden dabei viele Erwartungen verbunden.
Wir waren gegen�ber solchen Antr�gen, die nicht in allen F�llen unsinnig sind, immer ein wenig skeptisch.
Entscheidungen wie die vorstehende zeigen nun, dass die Telekom nach Meinung vieler (nicht aller) Gerichte zwischen der �bertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes alter Pr�gung und der Zuweisung einer T�tigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen w�hlen kann. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht lassen der Telekom jedenfalls diese Wahl und richten Ihre Entscheidungen nicht nach dem Antrag des Beamten aus, der offensichtlich ausdr�cklich auf "�bertragung eines abstrakten und konkreten Funktionsamtes" gerichtet war.